Satzung der ALB Niedersachsen
(Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Bauwesen in Niedersachsen e.V)
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Bauwesen in Niedersachsen e.V." (ALB Niedersachsen).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Aufgabe, Ziel und Zweck
(1) Der Verein hat die Aufgabe, im Lande Niedersachsen der Landwirtschaft durch die Förderung der Landtechnik und des Bauwesens zu dienen und zur Klärung der Zusammenhänge von Landwirtschaft,Technik und Bauwesen als Mittler zwischen Verwaltung, Wissenschaft und Praxis zu wirken. Insbesondere soll er sich befassen mit:
a) baulichen und technischen Fragen wirtschaftlicher Produktionsverfahren der Landwirtschaft und Aufgaben der Orts- und Regionalplanung im ländlichen Raum;
b) Erarbeitung von Planungsunterlagen und Baudetails für landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie ländlicher Sonderbauten einschließlich ihrer technischen Einrichtungen;
c) der Auswertung und Weiterentwicklung von Bauweisen und Baustoffen, Weitergabe neuer Erkenntnisse der Maschinen- und Anlagentechnik und der kostengünstigen Mechanisierung von Arbeitsverfahren;
d) Bekanntgabe und Verbreitung von Arbeitsergebnissen durch Veröffentlichungen, Vorträge, Schulung und durch enge Zusammenarbeit mit den Beratungseinrichtungen.
(2) Der Verein will sein Ziel durch Zusammenführung der in Niedersachsen wirkenden Kräfte der Landwirtschaft, der Landtechnik und des Bauwesens erreichen und mit allen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Personen Zusammenarbeit pflegen, insbesondere mit den
a) in der Bundesrepublik bestehenden Arbeitsgemeinschaften Landtechnik und Bauwesen sowie dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL);
b) zuständigen niedersächsischen Landesbehörden, vornehmlich dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
c) am landwirtschaftlichen Bauwesen und der Landtechnik Niedersachsens interessierten natürlichen und juristischen Personen und entsprechenden fachlichen und berufsständischen Organisationen der Landwirtschaft, des Bauwesens und der Landtechnik.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein soll ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 3
Mitglieder
1. ordentliche
Mitglieder
a) natürliche Personen, die nach ihren Fachkenntnissen und Erfahrungen,
nach ihrer Stellung und Betätigung und wegen ihrer Bereitschaft zur Mitarbeit
als Einzelmitglieder gewählt und
b) juristische Personen, die nach ihrem Interesse, Aufgabengebiet und Berufserfolg
und wegen ihrer Verantwortung und Mithilfe als korporative Mitglieder aufgenommen
werden;
2. fördernde
Mitglieder
natürliche oder juristische Personen und Verwaltungsdienststellen, die
wegen ihres Interesses und besonderer materieller Förderung des Vereins
durch Beihilfen als fördernde Mitglieder anerkannt werden;
3. Ehrenmitglieder
natürliche Personen, die wegen ihrer Verdienste um das landwirtschaftliche
Bauwesen bzw. um die Landtechnik oder der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum
Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Über die Wahl und Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit Vierteljahresfrist zum 31.3. oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 4
Organe
Die Organe
des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern,
den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die gesamte Arbeit des Vereins, im besonderen gehört zu ihren Aufgaben:
1. Wahl,
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
2. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Wahl von Rechnungsprüfern,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Entgegennahme und Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
sowie Entlastung des Vorstandes,
7. Feststellung des Arbeitsplanes,
8. Satzungsänderungen und
9. Vereinsauflösung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Vertreter.
§ 6
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des vorausgegangen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes lädt die Mitglieder mindestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
§ 7
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung können korporative und fördernde Mitglieder ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich ausdrücklich Bevollmächtigten ausüben. Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich wahrnehmen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des § 13.
(3) Ein Beschluß kann auch ohne Einberufung der Mitgliederversammlung
gefaßt werden, wenn die erforderliche Mehrheit der Gesamtmitglieder
ihre Zustimmung zu einem Antrag schriftlich erklärt.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Acht Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied wird vom Niedersächsichen Ministerium für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten bestellt und abberufen. Vier Vorstandsmitglieder sollen landwirtschaftliche Vorbildung besitzen.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der Landwirt sein soll, und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung bei allen ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbeberechtigt.
(4) Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.
§ 9
Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand kann auch ohne Vorstandssitzung beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder ihre Zustimmung zu einem Antrag schriftlich erklären.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem dazu bestellten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und von der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
§ 10
Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, die auch den Umfang
der Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder regelt.
(3) Der Vorstand soll möglichst aus seiner Mitte einen Geschäftsführer für die Abwicklung der laufenden Schrift- und Kassengeschäfte und eine ständige Vertretung hierfür bestellen.
(4) Der Vorstand regelt den Beratungs- und Arbeitsablauf des Vereins, bildet die erforderlichen Arbeits- oder Fachausschüsse, vergibt die entsprechenden Aufträge und stellt die notwendigen Hilfskräfte an.
(5) Der Vorstand sorgt für die ordentliche Geldmittelverwaltung und erstattet den Jahres- und Kassenbericht.
§ 11
Finanzbedarf
(1) Der
Finanzbedarf des Vereins wird gedeckt durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Beihilfe der Förderer und
c) Zuwendungen Dritter.
(2) Die für die Erhaltung des Vereins notwendigen Mittel werden aus den Mitgliedsbeiträgen bestritten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann die Regelung von Beitragsangelegen heiten einer Beitragskommission übertragen.
(3) Der Beitrag ist jährlich zum 31.3. im voraus zu entrichten. Beiträge, die länger als 2 Monate überfällig sind, werden nach erfolgloser Mahnung nach einem weiteren Monat durch Nachnahme erhoben.
(4) Die für die Erreichung der besonderen Vereinsziele erforderlichen Mittel werden aus den freiwilligen Beihilfen der fördernden Mitglieder aufgebracht.
(5) Zuwendungen Dritter können bedingt oder unbedingt geworben, dürfen aber nur zur Erreichung von Vereinszielen und für gemeinnützige Zwecke in Anspruch genommen werden.
§ 12
Arbeitsausschüsse, Tätigkeit und Erstattungen
(1) Für die Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden.
(2) Zur Mitarbeit in den Arbeitsausschüssen können auch Personen herangezogen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
(3) Die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsgemeinschaften für Landtechnik und Bauwesen, insbesondere dem KTBL, soll durch besondere Vereinbarungen geregelt werden. Diese Abmachungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereins und der Ausschüsse ist
ehrenamtlich.
(5) Den Mitgliedern des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse werden anerkannte Sachausgaben zum Vereinszweck anhand von Nachweisen erstattet, und Reisekosten und -tagegelder nach Stufe C des Reisekostengesetzes und den geltenden Ausführungsbestimmungen des Niedersächsischen Ministeriums für ELuF ersetzt.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Gesamtzahl der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen zum gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit beschließt.
(3) Den Mitgliedern steht im Falle der Auflösung des Vereins kein Verfügungsrecht über das Vermögen zu.
(4) Im Falle der Auflösung entscheidet der Niedersächsische Minister für ELuF über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.Es soll zu den im § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
§ 14
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden und am 31. Dezember des gleichen Jahres.
(2) Gerichtsstand ist für alle Teile Hannover.
Hannover, im März 1981